Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Verband für gesellschaftliches Engagement e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Hauptsitz in Berlin; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Verband kann von ihr abhängige Niederlassungen bzw. Vertretungen überall in Deutschland gründen.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Verbandes

  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von Vereinigungen, die gemeinnützige
    Zielsetzungen verfolgen und das bürgerschaftliche Engagement fördern. Als
    Dachverband wird der Verband für gesellschaftliches Engagement e.V. ihre Mitgliedsorganisationen unterstützen und in ihrer fachlichen Zielsetzung fördern.
    Hierzu wird der Verband seine Mitglieder in rechtlicher, gesellschaftlicher sowie
    wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber der Allgemeinheit vertreten.
    Zur besonderen Beförderung seiner Ziele kann der Verband mit anderen Dachverbänden und Vereinen kooperieren. Ebenso kann der Verband die Mitgliedschaft in Organisationen, Institutionen und Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung erwerben.
  2. Die Verbundenheit und die Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen im Verband berühren nicht deren Eigenständigkeit. Er erwartet von ihnen, dass sie die
    Verwirklichung des Verbandzwecks unterstützen und mit den übrigen Mitgliedsorganisationen auf der Basis von gegenseitiger Rücksichtnahme und Hilfestellung
    zusammenarbeiten. Stellungnahmen und Vereinsarbeiten der Mitgliedsorganisationen außerhalb des Verbandes binden den Verband nicht.
  3. Neben der Tätigkeit als Dachverband sind die Zwecke des Verbandes die Förderung
    a) von Wissenschaft und Forschung,
    b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; einschließlich der Studentenhilfe,
    c) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
    Völkerverständigungsgedanken,
    d) sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
  4. Diese Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
    a) Beratung, Betreuung und Vertretung der Mitgliedsorganisationen,
    b) Aus-und Fortbildung der Mitarbeiter/innen in Mitgliedsorganisationen,
    c) Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der übernommenen Aufgaben und Unterstützung der Mitgliedsorganisationen durch Öffentlichkeitsarbeit,
    d) Organisation von Freiwilligendiensten und Vernetzungsaktivitäten sowie Förderung des unentgeltlichen sozialen bürgerlichen Engagements,
    e) Herausgabe von Informationsbroschüren zwecks Aufklärung der Bürger.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
    selbstlos tätig.
  2. Mittel des Verbandes dürfen für nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede juristische Person kann Mitglied des Verbandes werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.
  3. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
    a) Satzung
    b) Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vereins-, Handelsregister)
    Veränderungen der obigen Angaben sind dem Verband unverzüglich schriftlich
    anzuzeigen.
  4. Die Mitglieder zahlen die von dem Vorstand festzusetzenden Mitgliedsbeiträge. In
    begründeten Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ganz oder teilweise von dem
    Mitgliedsbeitrag befreien.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Verbandes. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des
    Verbandes.

§ 5 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und unter Einhaltung
    einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Den Ausschluss beschließt der Vorstand,
    a) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied des Verbandszwecken zuwider handelt,
    b) wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist,
    c) wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 3 nicht mehr gegeben sind.
    Von der Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied zu hören. Den Beschluss hat er diesem in geeigneter Form zuzustellen.

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Als oberstes Organ unterliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:
    a) den Vorstand für eine Amtszeit von drei Jahren zu wählen,
    b) den vom Vorstand vorgelegten jährlichen Geschäftsbericht zur Kenntnis zu nehmen,
    c) die Jahresrechnung zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
    d) über Änderung
  2. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung beruft die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer aus ihrer Mitte.
  3. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt
    schriftlich mit einer Frist von drei Wochen ein bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
    Tagesordnung sowie mit der Aufforderung, die den Mitglied vertretenden zwei Delegierten zu benennen.
  4. Die Mitglieder bestimmen die sie in der Mitgliederversammlung vertretenden zwei
    Delegierten, die jeweils eine Stimme haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    Der Name der zwei Delegierten ist dem Vorstand des Verbandes innerhalb von
    zwei Wochen bekannt zu geben.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
    der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige
    Stimmen bleiben außer Betracht. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
    die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Für die Einladung gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Verbandsarbeit. Er ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu sechs weiteren natürlichen Personen (Beisitzern).
  3. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung in jeweils getrennten Wahlgängen zu wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  6. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Verbandsarbeit entstehen, sind ihnen zu erstatten.
  7. Der Verband wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  8. Der Vorstand benennt Themen oder Verbandsangelegenheiten von grundlegender Bedeutung, in denen er eine Beratung durch den Beirat wünscht. Der Vorstand berät Vorlagen des Beirates. Er kann den Beirat zu einer gemeinsamen Sitzung einladen.
  9. Die Beschlüsse aller Vorstandsitzungen sind zu protokollieren und zum Zwecke der Beurkundung von zwei teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden von den Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen und von diesen in getrennten Wahlgängen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gewählt.
  3. Der Beirat besteht aus bis zu 15 natürlichen Personen, die für jeweils drei Jahre berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
  4. Den Vorsitz des Beirates übt der Vorstandsvorsitzende aus.
  5. Aufgabe des Beirates ist es, grundsätzliche Fragen der Verbandsarbeit zu erörtern und Stellungnahmen zu wesentlichen Vorhaben des Verbandes abzugeben. Der/Die Geschäftsführer/in unterrichtet den Beirat über die Tätigkeit des Verbandes.
  6. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Beiratsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden
    Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen.
  7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Über seine Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstandsvorsitzender, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/die Geschäftsführer/in nehmen an den Beiratssitzungen teil.
  8. Die Beiratsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Verbandsarbeit entstehen, sind ihnen zu erstatten.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Zur Führung der Verbandsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle werden ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt. Der Vorstand beruft die Geschäftsführung. Die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung beschließt der Vorstand.
  2. Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet Vertreter des Verbandes gemäß § 30 BGB.
  3. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstands- und Beiratssitzungen teil.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur eine gesondert berufene Mitgliederversammlung beschließen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen
    eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Zur Annahme des gestellten Antrages ist in beiden Fällen eine einfache Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Förderung der Völkerverständigung und Bildung.


    Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB: